Der Bundestag hat das schon im Koalitionsvertrag angekündigte Rentenpaket beschlossen. Neben diversen Regelungen, die das Sicherungsniveau einerseits und die prozentuale Beitragsbelastung andererseits absichern sollen, gibt es aus Sicht des Praktikers zwei wesentliche Änderungen. Hierzu mehr:
„Mütterrente II“
Nach dem gleichen Prinzip, das zum 1.7.2014 eingeführt wurde (siehe dazu => hier), wird es ab dem 01.01.2019 eine weitere Gutschrift für Erziehungszeiten von Kindern geben, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden. Bestandsrentner, denen bereits der 24. Monat der Kindererziehung anerkannt wurde oder die bereits den Zuschlag im Jahr 2014 erhalten haben, werden nun einen pauschalen Zuschlag von einem halben Punkt erhalten, was brutto ungefähr 16 Euro entspricht. Wie immer gilt auch hier, dass davon meist noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen sind, wohl auch etwas Einkommensteuer.
In der Praxis werden die meisten Berechtigten profitieren. Profitieren werden aber nur diejenigen, denen bereits der 24. Kalendermonat mit Erziehungszeit anerkannt wurde.
Deutlich höhere Erwerbsminderungsrenten
Erwerbsminderungsrenten werden gezahlt, wenn man täglich zumindest keine sechs Stunden mehr arbeiten kann, egal was für Tätigkeiten. Im Rahmen der Rentenberechnung wurde schon immer eine Zurechnungszeit beachtet. Dem Grunde nach ist dies eine Art Hochrechnung der Rente zu einem gewissen Alter. Zuletzt, Rentenbeginn ab dem 01.01.2018, wurde diese Zurechnungszeit bis zu 62/3 anerkannt (siehe dazu => hier).
Beginnt die Erwerbsminderungsrente ab dem 01.01.2019, wird die Rente nun auf einen Schlag bis zum 65. Lebensjahr und 8. Lebensmonat „hochgerechnet“. Bei künftigen Rentenbeginnen soll dieses Alter auf das Regelalter von derzeit 67 angehoben werden. Aktuell sind das aber bereits über 3 Jahre zusätzliche Versicherungszeit, was in so manchen Fällen über 100 € mehr Bruttorente bedeutet.
Entscheidend ist hier abermals, dass es auf den Rentenbeginn ankommt. Nur dann, wenn die Rente ab dem 01.01.2019 erstmalig beginnt, kommt die bessere Berechnung zum Tragen. Beginnt also die Rente rückwirkend vor dem 01.01.2019, bleibt es bei der ungünstigeren Berechnung.
Gleiches gilt auch, wenn eine befristete Erwerbsminderungsrente weitergewährt wird. Hier gilt für die Berechnung der Rente immer der Rechtsstand zum Zeitpunkt des erstmaligen Rentenbeginnes. Nur bei einer echten Unterbrechung des Rentenbezuges kommt also die neue Rechtslage zum Tragen.
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