Auf den Leistungsfall kommt es an!

Bescheid mit Rentennachzahlung nach geändertem Leistungsfall

8.000 € Rentennachzahlung bei einem laufenden Rentenbezug: Hier war der Eintritt der Erwerbsminderung (der so genannte Leistungsfall) relevant, wie so oft in der täglichen Rentenberatung. Vom Zeitpunkt dieses Leistungsfalls hängt es nämlich ab, ob Sie überhaupt eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten können und wie viel von einem Nebeneinkommen auf die Rente angerechnet wird. Am Ende hat der Leistungsfall auch Einfluss auf die Rentenhöhe.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente setzt nicht nur eine Erwerbsminderung voraus. Auch besondere versicherungsrechtliche Bedingungen sind zu erfüllen. In der Praxis ist die Forderung, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (= Leistungsfall) mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Erwerbstätigkeit gezahlt wurden, von sehr großer Bedeutung. Dieser 5-Jahreszeitraum kann noch unter bestimmten Voraussetzungen in die Vergangenheit verlängert werden. Auch werden spezielle Pflichtbeiträge wie Kindererziehungszeiten hierauf angerechnet.

Stellt jedoch die Deutsche Rentenversicherung fest, dass Sie erwerbsgemindert sind, Sie aber in den letzten fünf Jahren nicht auf die geforderten drei Jahre (36 Monate) kommen, werden Sie die Rente nicht erhalten können – egal wie schlecht es Ihnen geht. In solchen Situationen lohnt auch der meist pragmatische Tipp, die Rente einfach später noch einmal zu beantragen, nur sehr wenig weiter. Hat sich die Deutsche Rentenversicherung einmal festgelegt, wird es schwierig, eine Änderung zu erwirken. Pflichtbeiträge die nach dem Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt werden, ändern zunächst nichts an dem grundlegenden Problem.

Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie vor der Beantragung der Erwerbsminderungsrente auch darauf achten, ob diese besondere Voraussetzung erfüllt ist. Oft greift die Deutsche Rentenversicherung bei der Festlegung des Leistungsfalls auf den Beginn einer längeren Arbeitsunfähigkeit zurück. Fehlt es daran, kann es der Unfalltag sein, immer wieder wird auch einfach der Tag des Rentenantrages zu Grunde gelegt.

Rentenhöhe

Eine Erwerbsminderungsrente besteht dem Grunde nach aus zwei Bestandteilen: Der von Ihnen erworbenen Rentenanwartschaft bis zum Eintritt der Erwerbsminderung und einer Zurechnungszeit. Diese wiederrum wird ermittelt, in dem eine Gesamtleistungsbewertung der Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung vorgenommen wird. Das ist dem Grunde nach eine Durchschnittsberechnung, wie viele Entgeltpunkte pro Monat bis zur Erwerbsminderung erworben wurden. Und je höher dieser Wert ist, umso höher ist letztlich der Wert der gesamten Zurechnungszeit.

Je höher also das Einkommen vor dem Eintritt der Erwerbsminderung durchschnittlich war, umso höher wird die Erwerbsminderungsrente sein. Das hat aber auch zur Folge, dass die Rente geringer ist (wird), wenn nach einer Phase mit einem sehr hohen Einkommen eine Phase mit geringem Einkommen folgt. Es kommt also auf den Durchschnitt an.

Tipp: Diesen kann man steigern, wenn man für Ausbildungszeiten ab dem 16. Lebensjahr, die keine Anrechnungszeiten sind, hohe Beiträge nachzahlt. Dies ist bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich, sollte aber gut durchdacht werden. Eine Beratung dazu ist unabdingbar.

Hinzuverdienstgrenzen

Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen werden auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet. Wann die Rente gekürzt wird und um welchen Betrag, war bis zum 30. Juni 2017 von den Entgeltpunkten aus den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung abhängig. Je höher diese waren, um so mehr konnte man insbesondere zu einer Teilrente hinzuverdienen.

Seit dem 1. Juli 2017 kommt es auf die letzten 15 Jahre an, aber auch hier vor Eintritt der Erwerbsminderung. Je näher also der Eintritt der Erwerbsminderung an den „Gutverdienerjahren“ liegt, umso mehr „Spielraum“ hat man zum Beispiel bei einer Teilzeitarbeit.

In der Praxis ist es also besonders wichtig, den richtigen Zeitpunkt zu finden. Warten Sie deshalb bei einer Reduzierung der Arbeitszeit wegen gesundheitlicher Gründe nicht zu lange mit einer Rentenberatung. Idealerweise erkundigen Sie sich bereits vor einer Abänderung des Arbeitsvertrages.

Mein Angebot für Sie

  • Beratung zum Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, Rente wegen Erwerbsminderung (auch von privaten Versicherungen) und zum Verfahren
  • Beratung zum zweckmäßigen Zeitpunkt, diese Rente zu beantragen
  • Beratung zur Umwandlung einer Teilerwerbsminderungsrente in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Beantragung dieser Renten und Begleitung als ganzheitlicher und aktiver Ansprechpartner
  • Vertretung als Bevollmächtigter gegenüber den Behörden; auch gegenüber Krankenkassen bei einer Aufforderung nach § 51 SGB V
  • Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozialgericht)
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