Das seit knapp einem Jahr gültige Gesetz zur Flexirente hat in der Praxis mehr Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, als zunächst angenommen. Vor allem gibt es bei der Planung des Rentenbeginns kein „Schwarz oder Weiß“ mehr. Auf Grund der Neuregelung ist es nämlich in vielen Fällen möglich, bereits eine Teilrente neben dem (unveränderten) Gehalt auszulösen, was aber auch in anderen Rechtsbereichen (nachteilige) Folgen haben kann. Bei der Planung des Übergangs in die Rente sind deshalb weitaus mehr Dinge zu beachten, als es bisher der Fall war. Generelle Voraussetzung ist, dass Sie überhaupt die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente erfüllen.
In der Praxis sind nach meiner Beobachtung auch aktuell weiterhin viele Unsicherheiten vorhanden. In einem aktuellen Fall hat meine Mandantschaft den Rentenantrag bei der Gemeinde aufnehmen lassen. Sie hatte die Anspruchsvoraussetzungen für eine abschlagsfreie Rente schon lange Zeit erfüllt (Stichwort 45 Jahre). Im Juli 2017 sprach sie dann bei der Gemeinde vor, um den Rentenantrag stellen zu lassen. Arbeiten wollte sie noch bis zum Regelalter, das ab dem 1.1.2018 erfüllt war. Zunächst richtig wurde von der Gemeinde erkannt, dass sie möglicherweise schon vor dem Regelalter einen Anspruch auf die abschlagsfreie Rente haben kann (was sogar in vielen von mir betreuten Prüfungsverfahren noch nicht einmal erkannt wurde). Ab dann aber ging leider einiges schief:
1. Rentenbeginn
Als Rentenbeginn wurde der 1. September 2017 vorgeschlagen, außerdem wurden 99 % der Vollrente beantragt. Überraschend war, weshalb der Berater in der Gemeinde die Rente nicht so früh wie möglich hat beginnen lassen, hier also ab dem Antragsmonat, also ab dem 1.7.2017. Nach Korrektur dieses Fehlers wurden meiner Mandantschaft nochmals netto rund 1.200 € nachgezahlt – und zwar ohne Nachteil für die Regelaltersrente (also ab dem 1.1.2018). Im Falle der Möglichkeit einer Flexirente muss man immer berechnen, welcher Rentenbeginn am zweckmäßigsten ist. Dazu sind schlicht mehrere Berechnungen notwendig.
2. Rentenhöhe I
Ab dem Regelalter steht grundsätzlich immer die Vollrente zu. Diese wurde aber auch ab dem 1.1.2018 nicht gezahlt. In meinen Augen hätte die Deutsche Rentenversicherung meine Mandantschaft darauf hinweisen sollen, dass sie ab 1.1.2018 auch noch das eine Prozent mehr geltend machen kann – was hier für die Betriebsrente sogar von hoher Bedeutung war. Vielleicht wäre es schon bei der Antragsaufnahme ratsam gewesen, sogleich ab dem 1.1.2018 die Auszahlung der vollen Rente zu beantragen.
3. Rentenhöhe II
Im Rentenverlauf war eine Lücke von drei Monaten vorhanden. Schon bei der Aufnahme des Rentenantrages sollte in meinen Augen der Rentenverlauf geprüft werden, um genau solche Lücken zu finden. Der Nachtrag der Fehlzeit brachte immerhin nochmals knapp 3 € mehr Rente.
4. Folgen für die Rentenbeitragszahlung
Bis zum Regelalter muss der Arbeitgeber weiterhin Rentenbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung zahlen, vor allem wenn wie hier nur eine Teilrente geleistet wird. Der Arbeitgeber hat jedoch ab Beginn der Teilrente keine Rentenbeiträge mehr an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt – was auch fehlerhaft aber glücklicherweise unkompliziert lösbar war.
Fazit
Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältiger geworden. Dies führt aber auch zu komplexeren Beratungsanforderungen, da man vor allem einige Möglichkeiten „durchrechnen“ muss aber eben auch viel Aufklärungsarbeit leisten muss. Wenn Sie Ihren Ruhestand planen, sollten Sie sich deshalb umfassend beraten und ganzheitlich vertreten lassen.
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