Wer weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann – egal was für eine Tätigkeit – kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten. Wenn Sie einmal Ihre Renteninformation prüfen, werden Sie in aller Regel sehen, dass die Erwerbsminderungsrente höher als die bis dahin erworbene Altersrente (genauer: Anwartschaft) ist. Der Grund ist einfach:
Rente wegen Erwerbsminderung = Hochrechnung auf das 62. Lebensjahr
Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente wird ein Zuschlag ermittelt. Technisch heißt dieser Zuschlag „Zurechnungszeit“. Für jeden Monat vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum 62. Geburtstag wird diese Zurechnungszeit in die Rentenberechnung aufgenommen. Pro Zusatzmonat erhält man ungefähr den Wert, der sich durchschnittlich aus Ihrer bisherigen Beitragszahlung und unter Beachtung möglicher Lücken im Rentenverlauf ergeben hat.
Ab Januar 2018 gibt es drei Monate zusätzlich. Mehr bleibt jedoch nicht unbedingt übrig.
Beginnt die Rente frühestens ab dem 1. Januar 2018, gibt es drei Monate mehr Zurechnungszeit. Je nach individueller Gesamtleistung kann das durchaus 10 Euro mehr Rente im Monat bedeuten. Begann die Rente vor dem 1. 1. 2018, bleibt es bei der Hochrechnung bis 62. Sie wird also nicht höher. Die bessere Berechnung wird sich aber nicht immer bemerkbar machen: Die Rente wird nämlich in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns besteuert. Beginnt eine Rente 2018, müssen 2 Prozent der Rente mehr versteuert werden als bei einem Rentenbeginn in 2017. Das Finanzamt wird also in so manchem Fall einen Teil der höheren Rente wieder „kassieren“. Dies gilt umso mehr, je höher die Rente ist und noch andere steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden (vor allem bei berufstätigem Ehegatten).
Keine echte Wahl des Rentenbeginns
In der Praxis kann man den Beginn der Erwerbsminderungsrente nicht immer beeinflussen. Zwar gilt der Grundsatz, dass die Rente erst ab dem Antragsmonat beginnt. Oft nehmen aber Krankenkassen oder die Agentur für Arbeit Einfluss auf das Verfahren. Wenn diese Behörden verlangen, dass Sie einen Antrag auf eine medizinische Rehabilitation stellen müssen, kann die Deutsche Rentenversicherung bei einer insoweit nicht erfolgreichen Reha den schon viel früher gestellten Reha-Antrag in einen Rentenantrag umdeuten. Die Folge: die Erwerbsminderungsrente beginnt (deutlich) früher. Aber immerhin, sollten das Krankengeld oder das Arbeitslosengeld höher als die Rente sein, muss man diese Leistungen nur in Höhe der nachgezahlten Rente erstatten. Der Rest bleibt bei Ihnen. Doch die Ausnahmen sind zahlreich: bei privat Krankenversicherten, bei Bezug von privatem Krankentagegeld, bei vorherigem Bezug von Teilerwerbsminderungsrente usw.
Mein Angebot für Sie
- Beratung zum Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, Rente wegen Erwerbsminderung (auch von privaten Versicherungen) und zum Verfahren
- Beratung zum zweckmäßigen Zeitpunkt, diese Rente zu beantragen
- Beratung zur Umwandlung einer Teilerwerbsminderungsrente in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung
- Beantragung dieser Renten und Begleitung als ganzheitlicher und aktiver Ansprechpartner
- Vertretung als Bevollmächtigter gegenüber den Behörden; auch gegenüber Krankenkassen bei einer Auforderung nach § 51 SGB V
- Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozialgericht)
Sehr gerne berate ich Sie.
Schreiben Sie mir für eine Terminvereinbarung gerne eine
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